Stand: 19. September 2026


Die europäische Verpackungsverordnung, die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Ihr vollständiger Name lautet Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie erfasst Verpackungen aus sämtlichen Materialien und regelt unter anderem Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung, Wiederverwendung und erweiterte Herstellerverantwortung. Der 12. August 2026 ist allerdings kein gemeinsamer Starttermin für sämtliche Einzelpflichten. Für mehrere Anforderungen enthält die Verordnung spätere oder von ergänzenden EU-Rechtsakten abhängige Termine. Quelle: Art.
 2 und 71 der Verordnung (EU) 2025/40
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Welche Termine sind für Unternehmen wichtig?


  • Seit 12. August 2026: Die Verordnung ist grundsätzlich anwendbar. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab diesem Datum insbesondere Grenzwerte für PFAS. Welche Verpackungen betroffen sind und welche Nachweise benötigt werden, muss anhand der konkreten Materialien geprüft werden. Art. 5 Abs. 5 und Art. 71.


  • Ab 12. August 2028 oder später:
    Die harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung greift erst ab diesem Datum oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte – maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt. Ausnahmen, etwa für bestimmte Transportverpackungen, stehen ebenfalls im Verordnungstext. Art. 12 Abs. 1.


  • Ab 1. Januar 2030 oder später:
    Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nach den Leistungsstufen A, B und C sowie Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat in bestimmten Kunststoffverpackungen beginnen frühestens 2030. Ihre konkreten Starttermine hängen teilweise vom Inkrafttreten ergänzender EU-Rechtsakte ab. Bei Rezyklatanteilen unterscheiden sich die Mindestwerte nach Verpackungsart: beispielsweise 30 % für bestimmte kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 % für bestimmte andere kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, 30 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 % für weitere Kunststoffverpackungen. Es gelten Ausnahmen; die Werte sind kein einheitlicher Grenzwert für jede einzelne Verpackung. Art. 6 und 7.


  • Ab 1. Januar 2030:
    Für die Minimierung von Gewicht und Volumen gelten die Anforderungen des Art. 10. Ebenfalls ab 2030 sieht Art. 29 für bestimmte Transport- und Umverpackungen Wiederverwendungspflichten vor, mit unterschiedlichen Vorgaben und Ausnahmen je nach Verpackungsform und Verkehrsweg. Art. 10 und 29.

Diese Staffelung ist für die Umsetzung entscheidend: Ein Unternehmen muss heute wissen, welche Verpackung unter welche Vorschrift fällt und ab wann diese Vorschrift tatsächlich gilt. Ein allgemeines Feld „PPWR-konform: ja/nein“ kann diese Prüfung nicht abbilden.


Drei unterschiedliche Fragen an die Unternehmensdaten


1. Wie ist die Verpackung beschaffen?
 

Für eine Verpackungseinheit können mehrere Bestandteile relevant sein: etwa Flasche, Verschluss und Etikett oder Verkaufskarton, Umkarton und Transportverpackung. Benötigt werden unter anderem Material, Masse, Funktion und Zusammensetzung der einzelnen Bestandteile. Für einzelne Pflichten kommen zusätzliche Merkmale hinzu, etwa Nachweise zum Rezyklatanteil oder zur Recyclingfähigkeit. Wer nur das Gesamtgewicht eines fertigen Artikels kennt, kann daraus die geforderten Verpackungsinformationen nicht zuverlässig ableiten. Die Verordnung unterscheidet ausdrücklich Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen sowie Verpackungsbestandteile. Art. 3, 6, 7 und Anhang VII.


2. Wer trägt welche Pflicht?
 

Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen dem Erzeuger einer Verpackung und dem Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Das sind rechtlich definierte Rollen, die nicht aus dem Namen eines SAP-Geschäftspartners abgelesen werden können. Die technische Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung liegen grundsätzlich beim Erzeuger; für die Registrierung und Mengenmeldungen ist die jeweilige Herstellerrolle maßgeblich. Auch Importeure und andere Wirtschaftsakteure haben eigene Pflichten. Art. 3 sowie Art. 15 bis 21 und 44.


3. In welchem Mitgliedstaat wird welche Menge erstmals bereitgestellt?
 

Für die erweiterte Herstellerverantwortung sieht Art. 44 eine Registrierung in den betroffenen Mitgliedstaaten und Meldungen für das jeweilige Hoheitsgebiet vor. Erfasst werden auch bestimmte Fälle, in denen ein Unternehmen verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Anhang IX fordert Verpackungsmassen nach Kategorien beziehungsweise Materialarten. Ein europaweiter Umsatz oder die Summe aller ausgelieferten Artikel beantwortet diese Frage nicht: Maßgeblich sind die rechtliche Rolle, der Ort, der konkrete Verpackungsfluss und die jeweils anwendbaren Regeln. 

Art. 44 und Anhang IX Teil B.

Der SAP-Bezug: Vom Materialstamm zur belastbaren Verpackungsmenge


In einer SAP-Landschaft liegen relevante Informationen typischerweise an unterschiedlichen Stellen: Produkt- und Verpackungsstammdaten, Beschaffung, Produktion, Versand, Bestandsführung und Vertrieb. Der entscheidende Zusammenhang ist nicht allein die Artikelnummer, sondern die tatsächlich eingesetzte Verpackungskonfiguration zu einem Vorgang.

Ein Beispiel: Derselbe Artikel wird einzeln in einem Verkaufskarton angeboten. Bei größeren Bestellungen kommen Umkartons hinzu; je nach Versandweg wird eine Palette mit weiteren Sicherungsmaterialien verwendet. Aus 1.000 ausgelieferten Stück lässt sich die Masse der Versandverpackung daher erst bestimmen, wenn bekannt ist, welche Verpackungskomponenten in welcher Anzahl verwendet wurden. Werden Mehrwegbehälter zurückgeführt, muss ihr Umlauf gesondert von Einwegverpackungen betrachtet werden. Das ist eine fachliche Ableitung aus den Kategorien und Meldeanforderungen der PPWR, keine vom Gesetz vorgegebene SAP-Berechnungsformel. Art. 3, 29, 44 und Anhang IX.

Für eine prüfbare Auswertung müssen deshalb Verpackungsspezifikationen und ihre Gültigkeitszeiträume mit dem passenden Geschäftsvorgang verbunden sein. Änderungen an Verschlüssen, Kartongewichten oder Packmengen dürfen frühere Perioden nicht stillschweigend umrechnen. Hinzu kommt die Abgrenzung nach Mitgliedstaat und Verpflichtetem: Eine Lieferung, Retoure oder Umlagerung ist nicht schon deshalb eine neue meldepflichtige Erstbereitstellung, weil im ERP-System eine Bewegung oder Rechnung vorhanden ist. Diese Zuordnung erfordert eine dokumentierte fachliche Regel je Geschäftsvorfall.

Ein weiteres Datenpaket betrifft den Konformitätsnachweis der Verpackung. Die PPWR verlangt für Erzeuger ein Konformitätsbewertungsverfahren, technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung. Diese Nachweise betreffen die Eigenschaften einer Verpackung; die EPR-Mengenmeldung dagegen betrifft die in einem Staat relevanten Verpackungsmassen. Beide Zwecke benötigen teilweise dieselben Grunddaten, sind aber unterschiedliche Prüfungen. Für Einwegverpackungen sind technische Dokumentation und Konformitätserklärung grundsätzlich fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufzubewahren. Art. 15 und Anhang VII.

SAP bietet mit SAP Responsible Design and Production eine Lösung zur Pflege und Integration von Produkt- und Verpackungszusammensetzungen sowie zur Auswertung von EPR-Anforderungen an; SAP nennt auch die Anbindung an SAP S/4HANA. Ob bestehende Stammdaten, ein eingesetztes SAP IS-REA oder eine andere Lösung die erforderliche Detailtiefe und länderspezifische Zuordnung tatsächlich abdecken, lässt sich nur anhand der konkreten Prozesse und Systemkonfiguration beurteilen. Eine Softwarefunktion ersetzt weder die rechtliche Rollenprüfung noch die Nachweise des Verpackungsherstellers. SAP-Produktbeschreibung.

Womit beginnt eine belastbare Prüfung?


Eine aussagekräftige Bestandsaufnahme nimmt einen realen Verpackungsfluss und verfolgt ihn von der Spezifikation bis zur Auswertung: Welche Bestandteile und Massen sind dokumentiert? Welche Verpackungsvariante wurde bei der Lieferung tatsächlich verwendet? Welcher Akteur ist nach der PPWR für welche Pflicht verantwortlich? In welchem Mitgliedstaat ist der Vorgang relevant? Welche Nachweise liegen für Material, Rezyklatanteil und Konformität vor? Und lassen sich die gemeldeten Massen auf konkrete, zeitlich passende Verpackungsdaten und Geschäftsvorgänge zurückführen?

Wenn sich diese Fragen für einen konkreten Fall beantworten lassen, wird sichtbar, welche Daten bereits belastbar sind und wo fachliche Zuordnungen fehlen. Zugleich bleibt die Umsetzung anpassbar: Die PPWR legt wichtige Ziele und Grundregeln fest, während mehrere technische Methoden und Einzelheiten erst durch ergänzende EU-Rechtsakte präzisiert werden. Gerade deshalb ist die nachvollziehbare Verbindung zwischen Verpackung, Nachweis und Geschäftsvorgang wertvoller als eine pauschale Konformitätskennzeichnung.

Zusammenfassung: Sergej Schendik (PROVAT GmbH) · 19. September 2026

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