Worum geht es?

Das Elektrogesetz [ElektroG] ist die deutsche Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie zur Regelung des Inverkehr­bringens, der Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronik­geräten. Es ist 2005 erstmalig in Kraft getreten und wurde Ende 2015 und dann wieder im Januar 2022 novelliert [ElektroG2 und ElektroG3]. Das Elektro­gesetz gilt nur in Deutschland. Jedes Land der EU verfügt über seine eigene WEEE-Gesetzgebung. Die aktuelle Novelle des deutschen Elektro- und Elektronik­­geräte­­gesetzes [ElektroG3] gilt seit 1. Januar 2022.

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Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen sind elektrische oder elektronische Geräte, die zur ihrem ordnungs­gemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektro­magnetische Felder benötigen bzw. diese erzeugen, übertragen oder messen und für Spannungen von max. 1000V (Wechselstrom) bzw. 1500V (Gleichstrom) ausgelegt sind – es sei denn, eine Ausnahme ist anwendbar. Elektro- und Elektronik­geräte werden in die beiden Klassen B2C (Produkte für Privat­verbraucher) und B2B (Professionelle Geräte), Produkt­kategorien sowie weiterhin in Geräte­arten (nach Definition des Elektro­gesetzes) unterteilt.

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Wer muss handeln?

Hersteller und Importeure als Erstinverkehr­bringer müssen sich zunächst bei der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR, registrieren, bevor sie Elektro­geräte in Deutschland anbieten oder in Verkehr bringen (verkaufen, verleasen, vermieten, verschenken usw.) dürfen. Auch ausländische Anbieter können bzw. müssen sich in Deutschland registrieren. Dazu müssen sie eine Nieder­lassung gründen oder einen Bevoll­mächtigten benennen.

Händler können selbst zum registrierungs­pflichtigen Hersteller werden, wenn sie unregistrierte Elektro(nik)­geräte zum Kauf anbieten oder aus dem Ausland nach Deutschland einführen. Weitere Anforderungen können für Wieder­verkäufer entstehen, wenn sie Elektro-Altgeräte zurücknehmen oder wenn sie ihre Produkte direkt an Nutzer im EU-Ausland vertreiben.

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Welche Verpflichtungen gibt es?

Hersteller, Importeure sowie beim Direkt­vertrieb auch ausländische Anbieter müssen sich zunächst bei der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR, für alle Marken und Gerätearten registrieren, bevor sie entsprechende Elektro- oder Elektronik­geräte in Deutschland erstmalig zum Kauf anbieten oder in Verkehr bringen dürfen. Für B2C-Geräte muss dazu jährlich eine Finanzielle Garantie­sicherheit nachgewiesen werden. Für B2B-Produkte muss eine Glaubhaft­machung der professio­nellen Eigenschaften erfolgen und ein Rücknahmekonzept vorgelegt werden. Im Rahmen einer aktiven Registrierung müssen teils umfangreiche administrative Tätigkeiten wie beispiels­weise regelmäßige Mengen­meldungen durchgeführt werden. Produkte müssen korrekt gekennzeichnet und Informationen für Verbraucher bereit­gestellt werden. Die Rücknahme und ordnungs­gemäße Entsorgung von Altgeräten muss sichergestellt sein.

Große Händler mit min. 400 qm Laden-, Lager- oder Versandfläche müssen alte Elektro­geräte zurücknehmen und auf ihre Kosten entsorgen lassen. Darin ist auch der Onlinehandel eingebunden sowie ab Juli 2022 der Lebensmitteleinzelhandel ab 800qm Gesamtverkaufsfläche. Dazu entstehen auch weitere Hinweis-, Anmeldungs- und Reporting­pflichten. Wenn Elektro- oder Elektronik­geräte direkt an Nutzer im europäischen Ausland vertrieben werden, müssen in den verschiedenen Ländern zusätzliche WEEE-Lösungen eingerichtet werden. Onlinehändler aus Drittstaaten sind verpflichtet, Bevollmächtigte einzusetzen.

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Welche Kosten entstehen?

Für die Registrierung und die Verwaltung der entsprechenden Prozesse erhebt die Gemeinsame Stelle Gebühren. B2C-Hersteller müssen jährlich eine Finanzielle Garantie­sicherheit für den Insolvenzfall einrichten. Erstinverkehr­bringer müssen die Aufwände für Rücknahme & Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Weitere Kosten entstehen für das Management der administrativen Tätigkeiten und die Sicher­stellung der Produkt­eigenschaften. Große Händler müssen die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten finanzieren.

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Welche Strafen gibt es für Verstöße?

Hersteller, Importeure und Händler, die gegen das Elektro­gesetz verstoßen, setzen sich dem Risiko verschiedener Straf­sanktionen aus. Auf verwaltungs­rechtlicher Ebene drohen Bußgelder bis zu EUR 100.000 sowie weitere Sanktionen wie die Abschöpfung erzielter Gewinne. Privat­rechtlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie mögliche Schadenersatz­forderungen. Generell kann ein Vertriebs­verbot drohen, bis die Konformität mit dem Elektro­gesetz eingerichtet wird.

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