Worum geht es?
Das Elektrogesetz [ElektroG] ist die deutsche Umsetzung der
europäischen WEEE-Richtlinie zur Regelung des Inverkehrbringens, der
Rücknahme und der Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Es ist
2005 erstmalig in Kraft getreten und wurde Ende 2015 und dann wieder im
Januar 2022 novelliert [ElektroG2 und ElektroG3]. Das Elektrogesetz
gilt nur in Deutschland. Jedes Land der EU verfügt über seine eigene
WEEE-Gesetzgebung. Die aktuelle Novelle des deutschen Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes [ElektroG3] gilt seit 1. Januar 2022.
Zum Gesetzestext…
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind elektrische oder elektronische Geräte, die zur ihrem
ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme bzw. elektromagnetische
Felder benötigen bzw. diese erzeugen, übertragen oder messen und für
Spannungen von max. 1000V (Wechselstrom) bzw. 1500V (Gleichstrom)
ausgelegt sind – es sei denn, eine Ausnahme ist anwendbar. Elektro- und
Elektronikgeräte werden in die beiden Klassen B2C (Produkte für
Privatverbraucher) und B2B (Professionelle
Geräte), Produktkategorien sowie weiterhin in Gerätearten (nach
Definition des Elektrogesetzes) unterteilt.
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Wer muss handeln?
Hersteller und Importeure als Erstinverkehrbringer müssen sich
zunächst bei der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR, registrieren, bevor
sie Elektrogeräte in Deutschland anbieten oder in Verkehr bringen
(verkaufen, verleasen, vermieten, verschenken usw.) dürfen. Auch
ausländische Anbieter können bzw. müssen sich in Deutschland
registrieren. Dazu müssen sie eine Niederlassung gründen oder einen
Bevollmächtigten benennen.
Händler können selbst zum registrierungspflichtigen Hersteller
werden, wenn sie unregistrierte Elektro(nik)geräte zum Kauf anbieten
oder aus dem Ausland nach Deutschland einführen. Weitere Anforderungen
können für Wiederverkäufer entstehen, wenn sie Elektro-Altgeräte
zurücknehmen oder wenn sie ihre Produkte direkt an Nutzer im EU-Ausland
vertreiben.
Mehr zu den Rollen…
Welche Verpflichtungen gibt es?
Hersteller, Importeure sowie beim Direktvertrieb auch ausländische
Anbieter müssen sich zunächst bei der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR,
für alle Marken und Gerätearten registrieren, bevor sie entsprechende
Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland erstmalig zum Kauf
anbieten oder in Verkehr bringen dürfen. Für B2C-Geräte muss dazu
jährlich eine Finanzielle Garantiesicherheit nachgewiesen werden. Für
B2B-Produkte muss eine Glaubhaftmachung der professionellen
Eigenschaften erfolgen und ein Rücknahmekonzept vorgelegt werden. Im
Rahmen einer aktiven Registrierung müssen teils umfangreiche
administrative Tätigkeiten wie beispielsweise regelmäßige
Mengenmeldungen durchgeführt werden. Produkte müssen korrekt
gekennzeichnet und Informationen für Verbraucher bereitgestellt werden.
Die Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten muss
sichergestellt sein.
Große Händler mit min. 400 qm Laden-, Lager- oder Versandfläche
müssen alte Elektrogeräte zurücknehmen und auf ihre Kosten entsorgen
lassen. Darin ist auch der Onlinehandel eingebunden sowie ab Juli 2022
der Lebensmitteleinzelhandel ab 800qm Gesamtverkaufsfläche. Dazu
entstehen auch weitere Hinweis-, Anmeldungs- und Reportingpflichten.
Wenn Elektro- oder Elektronikgeräte direkt an Nutzer im europäischen
Ausland vertrieben werden, müssen in den verschiedenen Ländern
zusätzliche WEEE-Lösungen eingerichtet werden. Onlinehändler aus
Drittstaaten sind verpflichtet, Bevollmächtigte einzusetzen.
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Welche Kosten entstehen?
Für die Registrierung und die Verwaltung der entsprechenden Prozesse
erhebt die Gemeinsame Stelle Gebühren. B2C-Hersteller müssen jährlich
eine Finanzielle Garantiesicherheit für den Insolvenzfall einrichten.
Erstinverkehrbringer müssen die Aufwände für Rücknahme &
Entsorgung ihrer Produkte übernehmen. Weitere Kosten entstehen für
das Management der administrativen Tätigkeiten und die Sicherstellung
der Produkteigenschaften. Große Händler müssen die Rücknahme und
Entsorgung von Altgeräten finanzieren.
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Welche Strafen gibt es für Verstöße?
Hersteller, Importeure und Händler, die gegen das Elektrogesetz
verstoßen, setzen sich dem Risiko verschiedener Strafsanktionen aus.
Auf verwaltungsrechtlicher Ebene drohen Bußgelder bis zu EUR 100.000
sowie weitere Sanktionen wie die Abschöpfung erzielter Gewinne.
Privatrechtlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie mögliche
Schadenersatzforderungen. Generell kann ein Vertriebsverbot drohen,
bis die Konformität mit dem Elektrogesetz eingerichtet wird.
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