Worum geht es?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (kurz PACK) zur Regelung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Es wurde umfassend novelliert und ersetzt als Verpackungsgesetz 2 (VerpackG2) seit 3. Juli 2021 das bisher geltende Verpackungsgesetz 1 (VerpackG1). Das VerpackG2 implementiert nun zwei EU-Richtlinien, die Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie, in deutsches Recht. Das Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland. Jedes Land der EU verfügt über seine eigene PACK-Gesetzgebung.

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Welche Verpackungen sind betroffen?

Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Je nach Art der Verwendung gibt es verschiedene Verpackungstypen, darunter vor allem Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen. Weiterhin wird zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die nach ihrem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen entstehen (B2C) sowie Verpackungen, welche in den gewerblichen Bereich fallen (B2B). Eine besondere Rolle spielen Getränkeverpackungen.

Alle Verpackungen werden zusätzlich entlang ihrer Materialfraktionen veranlagt. Dazu gehören vor allem Papier & Karton, Kunststoffe, Glas, Eisenmetalle, Aluminium sowie Verbundwerkstoffe. Die besonders ökologische Gestaltung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen soll durch finanzielle Anreizsysteme belohnt werden.

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Wer muss handeln?

Hersteller, Händler und Importeure, die als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen B2C-Verpackungen in Deutschland auftreten, müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem (Dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Die Registrierungspflicht gilt ab Juli 2022 für sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können hierzulande einen Bevollmächtigten beauftragen.

Erstinverkehrbringer und Folgevertreiber (Händler) von B2B-Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und einer ordentlichen Verwertung zuführen. Dies gilt neuerdings auch für Mehrwegverpackungen. Endverbraucher müssen darüber informiert werden. Außerdem gelten Nachweispflichten.

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Welche Verpflichtungen gibt es?

Hersteller und Importeure von Verpackungen müssen sich bei der Stiftung ZSVR registrieren (spätestens ab Juli 2022 auch die nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen), bevor sie diese erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen dürfen. Weiterhin müssen sie sich – falls zutreffend – zur flächendeckenden, bundesweiten Sammlung und Verwertung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einem (Dualen) System anschließen. Die erstmalig in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen müssen anschließend regelmäßig sowohl ans Verpackungsregister als auch ans System gemeldet werden. Besonders große Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen zusätzlich einmal jährlich eine sogenannte Vollständigkeitserklärung (VE) über die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge testieren lassen und beim Verpackungsregister abgeben.

Hersteller und Folgevertreiber von B2B-Verpackungen müssen die Rücknahme und Verwertung des entsprechenden Verpackungsabfalls sicherstellen. Dies gilt nun auch für Mehrwegverpackungen. Dazu dürfen sie untereinander eigene Regelungen treffen. Endverbraucher müssen über Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Es gelten außerdem Nachweispflichten über die Rücknahme und Verwertung.

Verpackungen können mit weiteren Hinweisen auf die verwendete Materialfraktion (Recycling-Symbol), dem Logo eines (Dualen) Systems oder Marken gekennzeichnet werden. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung dazu.

Bei der Verwertung sind bestimmte Mindestquoten hinsichtlich der Art des Recyclings zu beachten. Diese Aufgabe kommt den involvierten Systemen und anderen Verpackungsentsorgern zu, welche von den Herstellern, Importeuren und Händlern beauftragt werden.

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Welche Kosten entstehen?

Hersteller und Importeure müssen vor allem die Rücknahme und Verwertung derjenigen Verpackungsabfälle finanzieren, für die sie gesetzlich zuständig sind. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden dazu von (Dualen) Systemen Lizenzkosten erhoben, welche auf Basis der in Verkehr gebrachten Gewichtsmengen und Materialfraktionen ermittelt werden. Erstinverkehrbringer und ggf. Folgevertreiber von B2B-Verpackungen müssen analog die Rücknahme und das Recycling der entsprechenden Verpackungsabfälle bei geeigneten Entsorgern bezahlen.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erhebt für ihre Verwaltungsaufgaben zwar keine direkten Gebühren von den registrierten Herstellern, aber von den zugelassenen Systemen, welche diese Aufwände aber natürlich in ihren Lizenztarifen abbilden.

Weitere Aufwände können durch Lizenzkosten für Teilnahmesymbole von Entsorgungssystemen entstehen. Der wohl bekannteste Vertreter ist der Grüne Punkt®.

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Welche Strafen gibt es für Verstöße?

Hersteller, Importeure und Händler, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, setzen sich dem Risiko verschiedener Strafen und anderer Sanktionen aus. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene drohen Bußgelder bis zu EUR 200.000 sowie weitere Sanktionen wie die Abschöpfung erzielter Gewinne. Privatrechtlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie hohe Schadenersatzforderungen. Generell kann auch ein Vertriebsverbot drohen.

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