Worum geht es?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (kurz PACK)
zur Regelung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie der Rücknahme
und Verwertung von Verpackungsabfällen. Es wurde umfassend novelliert
und ersetzt als Verpackungsgesetz 2 (VerpackG2) seit 3. Juli 2021 das bisher geltende Verpackungsgesetz 1 (VerpackG1). Das VerpackG2
implementiert nun zwei EU-Richtlinien, die Einwegkunststoffrichtlinie
und die Abfallrahmenrichtlinie, in deutsches Recht. Das
Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland. Jedes Land der EU verfügt
über seine eigene PACK-Gesetzgebung.
Zum Gesetzestext…
Welche Verpackungen sind betroffen?
Das Verpackungsgesetz gilt für alle Verpackungen, die in Deutschland
in Verkehr gebracht werden. Je nach Art der Verwendung gibt es
verschiedene Verpackungstypen, darunter vor allem
Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen,
Versandverpackungen und Transportverpackungen. Weiterhin wird zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die nach ihrem Gebrauch typischerweise
beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen
entstehen (B2C) sowie Verpackungen, welche in den gewerblichen Bereich
fallen (B2B). Eine besondere Rolle spielen Getränkeverpackungen.
Alle Verpackungen werden zusätzlich entlang ihrer Materialfraktionen
veranlagt. Dazu gehören vor allem Papier & Karton, Kunststoffe,
Glas, Eisenmetalle, Aluminium sowie Verbundwerkstoffe. Die besonders
ökologische Gestaltung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen soll
durch finanzielle Anreizsysteme belohnt werden.
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Wer muss handeln?
Hersteller, Händler und Importeure, die
als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen
B2C-Verpackungen in Deutschland auftreten, müssen sich zur
Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der
entsprechenden Verpackungsabfälle einem (Dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
registrieren. Die Registrierungspflicht gilt ab Juli 2022 für sämtliche
Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Hersteller ohne
Niederlassung in Deutschland können hierzulande einen Bevollmächtigten
beauftragen.
Erstinverkehrbringer und Folgevertreiber (Händler)
von B2B-Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei
zurücknehmen und einer ordentlichen Verwertung zuführen. Dies gilt
neuerdings auch für Mehrwegverpackungen. Endverbraucher müssen darüber
informiert werden. Außerdem gelten Nachweispflichten.
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Welche Verpflichtungen gibt es?
Hersteller und Importeure von Verpackungen müssen sich bei der
Stiftung ZSVR registrieren (spätestens ab Juli 2022 auch die nicht
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen), bevor sie diese erstmalig
in Deutschland in Verkehr bringen dürfen. Weiterhin müssen sie sich –
falls zutreffend – zur flächendeckenden, bundesweiten Sammlung und
Verwertung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einem (Dualen)
System anschließen. Die erstmalig in Deutschland in Verkehr gebrachten
Verpackungsmengen müssen anschließend regelmäßig sowohl ans
Verpackungsregister als auch ans System gemeldet werden. Besonders große
Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
müssen zusätzlich einmal jährlich eine sogenannte Vollständigkeitserklärung (VE) über die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge testieren lassen und beim Verpackungsregister abgeben.
Hersteller und Folgevertreiber von B2B-Verpackungen müssen die
Rücknahme und Verwertung des entsprechenden Verpackungsabfalls
sicherstellen. Dies gilt nun auch für Mehrwegverpackungen. Dazu dürfen
sie untereinander eigene Regelungen treffen. Endverbraucher müssen über
Rückgabemöglichkeiten informiert werden. Es gelten außerdem
Nachweispflichten über die Rücknahme und Verwertung.
Verpackungen können mit weiteren Hinweisen auf die verwendete
Materialfraktion (Recycling-Symbol), dem Logo eines (Dualen) Systems
oder Marken gekennzeichnet werden. Es existiert jedoch keine gesetzliche
Verpflichtung dazu.
Bei der Verwertung sind bestimmte Mindestquoten hinsichtlich der Art
des Recyclings zu beachten. Diese Aufgabe kommt den involvierten
Systemen und anderen Verpackungsentsorgern zu, welche von den
Herstellern, Importeuren und Händlern beauftragt werden.
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Welche Kosten entstehen?
Hersteller und Importeure müssen vor allem die Rücknahme und
Verwertung derjenigen Verpackungsabfälle finanzieren, für die sie
gesetzlich zuständig sind. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen
werden dazu von (Dualen) Systemen Lizenzkosten erhoben, welche auf
Basis der in Verkehr gebrachten Gewichtsmengen und Materialfraktionen
ermittelt werden. Erstinverkehrbringer und ggf. Folgevertreiber von
B2B-Verpackungen müssen analog die Rücknahme und das Recycling der
entsprechenden Verpackungsabfälle bei geeigneten Entsorgern bezahlen.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erhebt für
ihre Verwaltungsaufgaben zwar keine direkten Gebühren von den
registrierten Herstellern, aber von den zugelassenen Systemen, welche
diese Aufwände aber natürlich in ihren Lizenztarifen abbilden.
Weitere Aufwände können durch Lizenzkosten für Teilnahmesymbole von
Entsorgungssystemen entstehen. Der wohl bekannteste Vertreter ist der
Grüne Punkt®.
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Welche Strafen gibt es für Verstöße?
Hersteller, Importeure und Händler, die gegen das Verpackungsgesetz
verstoßen, setzen sich dem Risiko verschiedener Strafen und anderer
Sanktionen aus. Auf verwaltungsrechtlicher Ebene drohen Bußgelder bis zu
EUR 200.000 sowie weitere Sanktionen wie die Abschöpfung erzielter
Gewinne. Privatrechtlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie
hohe Schadenersatzforderungen. Generell kann auch ein Vertriebsverbot
drohen.
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